Gitarre Zug
Förderverein

Mitglied werden

 

Werden Sie Mitglied des Fördervereins Gitarre Zug und unterstützen Sie die Gitarrenmusik im Kanton Zug!


Damit ermöglichen Sie inspirierende Begegnungen mit Spitzenkünstlern aus dem In- und Ausland. 


Der Vereinsvorstand bemüht sich, allen Interessierten, insbesondere auch Familien, Kindern und Jugendlichen, besondere Konzerterlebnisse zu ermöglichen. 


Auch die Förderung junger Talente aus der Region liegt uns am Herzen.


Für die Durchführung unserer Projekte sind wir auf Ihre Unterstützung angewiesen. Der Verein bietet verschiedene Möglichkeiten der Mitgliedschaft:




1-Jahres-Mitgliedschaft kostet CHF 80.- als Einzelperson bzw. CHF 150.- als Familie.

1-Jahres-Mitgliedschaft kostet CHF 40,- für Studenten

3-Jahresmitgliedschaft kostet CHF 200.- als Einzelperson bzw. CHF 350.- als Familie.



Als Mitglied profitieren Sie von ermässigten Ticketpreisen. 


Bei Familienmitgliedschaft sind Kinder gratis und auch Grosseltern profitieren von ermässigten Ticketpreisen.


Jede Spende, jede Gönnerschaft ist willkommen! 


Gerne stellen wir Ihnen bei Bedarf auch eine Spendenbestätigung aus. 



  

 

 

Verein zur Förderung der Klassischen Gitarre Zug

STATUTEN

Die männlichen Bezeichnungen gelten auch für die weiblichen Mitglieder.

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1 a. Unter dem Namen „Förderverein Gitarre Zug" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz im Kanton Zug.
1 b. Seine Tätigkeit erstreckt sich hauptsächlich auf die Stadt und den Kanton Zug.
1 c. Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
1 d. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2. Zweck des Vereins

2 a. Zweck des Vereins ist die Förderung von qualitativ hochstehender Gitarrenmusik, insbesondere im solistischen und kammermusikalischen Bereich. Der Verein ist bestrebt, renommierten sowie auch jungen und talentierten Gitarristen Auftrittsmöglichkeiten im Kanton Zug zu verschaffen. Er fördert das zeitgenössische und traditionelle Gitarrenrepertoire und unterstützt den Austausch von Erfahrungen und Informationen, sowie die Vernetzung der Interessierten untereinander.

2 b. Dieser Zweck wird hauptsachlich angestrebt durch die Veranstaltung von Konzerten. In Kooperation mit anderen Bildungsorganisationen (z.B. der Musikschule der Stadt Zug oder anderen Musikschulen im Kanton) können auch Meisterklassen, Workshops und Ensembletreffen organisiert werden.

2 c. Durch die Organisation von Konzerten und Anlässen soll neben dem interessierten Publikum besonderes auch die Jugend und Familien mit Kindern angesprochen werden. Gitarren-Livemusik auf höchstem Niveau soll allen im Kanton Zug zugänglich gemacht und inspirierende Erfahrungen ermöglicht werden.

3. Geldmittel

3 a. Die finanziellen Mittel des Vereines setzen sich zusammen aus:

 

  • den Mitgliederbeitragen
  • den Gönnerbeitragen
  • dem Ertrag von Konzerten, Kursgebühren und anderen Veranstaltungen
  • allfälligen weiteren Ertragen (Spenden, Subventionen, Sponsoring)

 


3 b. Die ordentlichen Mitgliederbeitrage sind bis zum 31. Mai zu entrichten. Die Inhaber von Vereinsämtern können am Ende jedes Geschäftsjahres entschädigt werden. Über die Höhe der Entschädigung macht der Vorstand einen Vorschlag, den er der Mitgliederversammlung zur Abstimmung unterbreitet. Der Vorschlag kann zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden. Der Vorstand ist von der Mitgliederbeitragszahlung befreit.

4. Mitgliedschaft

4 a. Mitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern und die Konzerte zu besuchen. Für die Mitgliedschaft wird ein Antrag verlangt, über den der Vorstand entscheidet. Ist der Antrag angenommen und der Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr bezahlt, gilt ein Neumitglied als aufgenommen.

4 b. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder mit dem Tod eines Mitgliedes. Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen, sofern das Mitglied allen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Zeitpunkt seines erklärten Ausscheidens nachgekommen ist. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung über mehr als sechs Monate mit der Zahlung von Beitragen im Rückstand ist. Ebenso kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss bei groben Verstössen gegen das Interesse des Vereins ausgeschlossen werden. Ein Rekurs ist nicht möglich.

5. Organe

5 a. Der Vorstand:

Er besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier, dem Generalsekretär, dem Aktuar und dem Medienverantwortlichen. Eine  Ämterkumulation ist bei Bedarf möglich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Austritt eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zu den nächsten Wahlen einen interimistischen Nachfolger ernennen. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er wird vom Präsidenten einberufen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand hat folgende vorrangige Aufgaben:

 

  • Verwirklichung der laufenden Aufgaben des Vereins auf der Grundlage der Mitgliederversammlung
  • Erstellen des Tätigkeitsberichts
  • Erstellen des Budgets und der Jahresrechnung
  • Aufnahme von Mitgliedern
  • Bestimmung von Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand erstellt die Arbeitsprogramme, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden müssen
  • Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen

 


5 b. Die Mitgliederversammlung


Sie tritt einmal jährlich, in der Regel im 1. Quartal des Geschäftsjahres, zusammen und wird vom Vorstand unter Einhalten einer Frist von vier Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben:

 

  • Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie des Rechnungsrevisors
  • Festsetzung und Änderung der Statuten
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  • Beschluss über das Jahresbudget
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Beschlussfassung über Anträge. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Für Statutenänderungen ist ein Mehr von drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

5 c. Die Revisoren:

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Rechnungsrevisor, der die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.

6. Ausserordentliche Mitgliederversammlung

6 a. Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

7. Anlässe

7a. Das künstlerische Konzept liegt allein beim Vorstand. Er arbeitet in der Organisation und Durchführung von Anlassen gem. Ziffer 2b dieser Statuten autonom. Er ist ausserdem befugt, die Besorgung bestimmter Geschäfte einem oder mehreren Mitgliedern zu übertragen, die dem Vorstand verantwortlich sind.

8. Haftung

8 a. Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist auf den Mitgliederbeitrag beschränkt.

9. Auflösung des Vereins

9 a. Die Auflösung erfolgt auf einstimmigen Antrag des Vorstandes. Ein solcher Antrag wird rechtsgültig, wenn innerhalb von drei Monaten nach Versand die Auflösung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gutgeheissen wird.

9 b. Über das bleibende Vermögen bestimmt die Mitgliederversammlung. Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 30.03.2023 in Zug genehmigt und treten mit diesem Datum in Kraft.